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Geltendmachung der Kosten des EV-Verfahrens

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/307ecolex 2020, 700 - 701 Heft 8 v. 4.8.2020

Die auch in der Hauptsache obsiegende gefährdete Partei kann ihre Kosten des Provisorialverfahrens, die sie vorläufig selbst zu tragen hatte, nachträglich vom Gegner ersetzt verlangen. Es genügt, wenn sie diese Kosten erst im Hauptverfahren verzeichnet.

1 R 87/18y

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