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Zur (Un-)Zulässigkeit von Filmaufnahmen - ob zur Belustigung oder zu Dokumentationszwecken, macht einen Unterschied

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2020/29ecolex 2020, 43 - 44 Heft 1 v. 8.1.2020

Abgrenzung zu 6 Ob 256/12h (Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Fotoaufnahme unabhängig von Veröffentlichung): Hier ergibt die vorzunehmende Interessenabwägung, dass keine ausreichenden Gründe vorhanden waren, der Bekl das Filmen einer Amtshandlung zu verbieten. Die Veröffentlichung des Filmmaterials verstieß aber gegen § 78 UrhG.

6 Ob 6/19d

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