Eine Zinsgleitklausel in einem Darlehensvertrag ist im Allgemeinen dahingehend zu verstehen, dass der Kreditnehmer für die Zurverfügungstellung eines Geldbetrags entsprechend dem Referenzzinssatz Zinsen zu zahlen hat, wohingegen ein redlicher Kreditnehmer nicht damit rechnen kann, dass der Kreditgeber einer Zahlungsverpflichtung in Form von Negativzinsen zustimmt.
1 Ob 16/20i