Der Zweck einer Bankgarantie, die an Stelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, besteht nicht nur darin, dem Begünstigten eine Sicherheit zu geben. Vielmehr soll der Begünstigte so gestellt werden, als ob er (im gegebenen Zusammenhang) die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte. Der Parteiwille bei Vereinbarung einer Haftrücklassgarantie ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass diese den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtsposition des Werbestellers herbeigeführt werden soll.