Zur Rechtslage nach der RL 2008/95/EG (MarkenRL 2008): Die MS können zulassen, dass der Inhaber einer wegen Nichtbenutzung verfallenen Marke das Recht behält, Ersatz des Schadens zu verlangen, der entstanden ist, weil ein Dritter vor Wirksamwerden des Verfalls ein ähnliches Zeichen für identische oder mit seiner Marke verwechselbar ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt hat.
C-622/18