1. Schutzgegenstand des Rechts am eigenen Bild und des Rechts am eigenen Wort sind die Privatheit der Person und ihrer nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Äußerungen. Es geht um die schützenswerte objektivierte Erwartung des Betroffenen, das Ausmaß der "Öffentlichkeit" seines eigenen Handelns und Kommunizierens grundsätzlich selbst bestimmen zu können.