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Ausschluss der Standortgemeinde im vereinfachten Verfahren für Abfallbehandlungsanlagen

Öffentliches WirtschaftsrechtRechtsprechungJudikaturEdmund Primoschecolex 2020/242ecolex 2020, 563 Heft 6 v. 28.5.2020

1. Eine Gemeinde, auch eine Standortgemeinde, zählt selbst nicht zur Öffentlichkeit iSd Art 2 Z 4 Aarhus-Konvention (AK). Daher steht ihr aufgrund des Art 9 Abs 2 und 3 AK kein Zugang zu einem Gericht zu.

2. Mangels Rechts auf Gerichtszugang nach der AK ist es nicht erforderlich, der Gemeinde Parteistellung im Verfahren nach § 50 AWG 2002 einzuräumen.

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