1. Eine Gemeinde, auch eine Standortgemeinde, zählt selbst nicht zur Öffentlichkeit iSd Art 2 Z 4 Aarhus-Konvention (AK). Daher steht ihr aufgrund des Art 9 Abs 2 und 3 AK kein Zugang zu einem Gericht zu.
2. Mangels Rechts auf Gerichtszugang nach der AK ist es nicht erforderlich, der Gemeinde Parteistellung im Verfahren nach § 50 AWG 2002 einzuräumen.