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Zum Fristbeginn der Verhängung einer Haft nach § 48 Abs 4 EO und zur Säumnis im Rahmen von COVID-19

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturN. N.ecolex 2020/220ecolex 2020, 512 Heft 6 v. 28.5.2020

1. Die in § 48 Abs 1 EO idF EO-Nov 1991 angeordnete Vorführung trat an die Stelle der bis dahin in § 48 Abs 3 aF vorgesehenen Haft, weshalb die Jahresfrist des § 48 Abs 4 EO zur Verhängung der Haft ab Bewilligung der zwangsweisen Vorführung des Verpflichteten zu berechnen ist.

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