1. Nach stRsp ist beim Liegenschaftskauf der Kaufvertrag bereits für beide Parteien verbindlich, wenn sie sich über den Kaufgegenstand und Kaufpreis geeinigt haben (hier: Einigung auf Kaufvertragsentwurf). Auch wenn die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wird, tritt die Wirksamkeit nicht erst mit Einhaltung der Form ein.