Die Bf, eine Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Jersey, vermietete in den Jahren 2009 und 2010 eine Liegenschaft umsatzsteuerpflichtig an zwei inländische Unternehmer. Abgesehen von diesen Vermietungsumsätzen generierte die Gesellschaft keine Umsätze in Österreich. Die Hausverwaltung wurde durch ein österr Hausverwaltungsunternehmen besorgt, die ihre eigenen Räumlichkeiten sowie Personal nutzte. Mangels personeller Ausstattung qualifizierte die Bf die Liegenschaft nicht als Betriebsstätte iS des UStG, weil diese in unionsrechts-konformer Interpretation anhand derselben Kriterien bestimmt wird wie der Begriff der festen Niederlassung in der MwStSystRL. Anderer Ansicht war hingegen die österr Finanzverwaltung, die trotz dem fehlenden personellen Kriterium eine feste Niederlassung annahm.