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Zum Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 5 KMG aF

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/173ecolex 2020, 406 Heft 5 v. 4.5.2020

1. Verbrauchern, die sich durch Vertragserklärungen in Bezug auf Wertpapiere oder Veranlagungen gebunden haben, steht gem § 5 Abs 1 KMG aF ein Rücktrittsrecht zu, sofern den einschlägigen Informationspflichten nicht entsprochen wurde (nunmehr ähnlich in § 21 Abs 1 KMG 2019, BGBl I 2019/62). § 5 Abs 2 KMG aF sieht auch im Fall der Nichtaushändigung einer Bestätigung über das Rechtsverhältnis bei Immobilienveranlagungen ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers vor.

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