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ÖNORM B 2110: Wann liegt eine Überzahlung vor?

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/168ecolex 2020, 402 Heft 5 v. 4.5.2020

1. Nach der ÖNORM B 2110 (Pkt 8.4.3. Satz 2) idgF sind Rückforderungen von Überzahlungen (lediglich) innerhalb von drei Jahren ab Überzahlung möglich.

2. Bei der Geltendmachung von Kosten einer Ersatzvornahme liegt keine Überzahlung iSd ÖNORM B 2110 vor.

5 Ob 117/19w

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