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§ 1330 ABGB: Internetkampagne gegen RA

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Nikolas Raunigg, Michael Holzmannhoferecolex 2020/167ecolex 2020, 402 Heft 5 v. 4.5.2020

Die Frage, ob einem Schreiben (hier: Internetbeitrag) eine bestimmte Äußerung iSd § 1330 ABGB entnommen werden kann, ist immer nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Die Ansicht des BerG, dass einem Anwalt bei "überhöhter Leistungsabrechnung" ein standeswidriges Verhalten, nicht aber gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen werde, ist vertretbar.

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