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(Kultur-)Förderung vorbehaltlich Budgetdeckung?

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/52ecolex 2019, 127 - 128 Heft 2 v. 5.2.2019

1. Die öffentliche Hand ist bei privatrechtlicher Tätigkeit im Allgemeinen und bei Subventionsvergaben im Speziellen (hier: Kulturförderungen nach dem Burgenländischen Kulturförderungsgesetz) über die "Fiskalgeltung der Grundrechte" an den Gleichheitssatz gebunden. Entspricht es der überwiegenden Praxis, die Subvention bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu gewähren, darf davon im Einzelfall nur dann abgewichen werden, wenn besondere sachliche, am Förderungszweck ausgerichtete Gründe dies rechtfertigen.

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