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Dienstgeberhaftungsprivileg und Eingliederung in den Betrieb

ArbeitsrechtRechtsprechungJudikaturMichaela Windisch-Graetzecolex 2019/472ecolex 2019, 1071 - 1072 Heft 12 v. 28.11.2019

Wesentlich für die Haftungsbefreiung sowohl von Haupt- als auch Nebenunternehmern gegenüber einem Dienstnehmer eines der beteiligten Unternehmen ist nicht nur eine organisatorisch koordinierte Zusammenarbeit zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs, sondern immer auch die Eingliederung des (fremden Weisungen unterliegenden) Dienstnehmers in den fremden Betrieb. Verlässt der Verletzte den Tätigkeitsbereich seines Dienstgebers nicht, ist das Haftungsprivileg eines anderen zu verneinen.

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