1. Die Lage des Garantieauftraggebers, der zwar erkennt, dass die Garantie zu Unrecht abgerufen wird, aber wegen der abstrakten Ausgestaltung der von ihm in Auftrag gegebenen Garantie die Leistung nicht mehr zu verhindern vermag, ist derjenigen eines Irrenden vergleichbar. Daher ist auf Ansprüche des Garantieauftraggebers auf Rückforderung einer vom Garanten erbrachten Leistung § 1431 ABGB analog anzuwenden.