1. Die Besorgung bzw die Veranlassung des Winterdiensts gehört zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft. Verwaltungshandlungen ebenso wie deren Unterlassung sind grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen, die für Schäden aus (deliktischen) Handlungen und Unterlassungen ihrer Repräsentanten (in der Regel des Verwalters) haftet.