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Mangelhafter Fenstereinbau: Widersprüchlicher Vertrag, Sowieso-Kosten und Bauaufsicht

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/42ecolex 2019, 123 Heft 2 v. 5.2.2019

1. Sind sich die Vertragsparteien einig, dass eine konkret bezeichnete Methode wegen der damit verbunden Kosten nicht angewendet werden soll, so kann die ebenfalls vereinbarte Funktionalität nicht aufgrund Auslegung dazu führen, dass diese Methode dennoch geschuldet wird. Der WU ist aber verpflichtet, auf die Nachteile der von ihm vorgeschlagenen Methode hinzuweisen.

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