Erwirbt die Leasingnehmerin das Leasingobjekt (hier: Muskelstimulationsgerät für Kosmetiksalon) selbst von einem Dritten und verkauft dieses im Rahmen eines sale-and-lease-back-Vertrags an die Leasinggeberin, wobei sich das Leasingobjekt durchgehend bei der Leasingnehmerin befindet, ist die Verneinung einer auf § 879 Abs 3 ABGB gestützten Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses im sale-and-lease-back-Vertrag nicht korrekturbedürftig; die Umstände des Einzelfalls sind stets zu berücksichtigen.