Für die gewerbliche Vermietung einer Wohnung als Beherbergungsbetrieb iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994 kann bei einer Gesamtbetrachtung der wesentlichen konkreten Umstände in Anschlag gebracht werden, dass die Wohnung auf Internetplattformen des Hotellerie- und Gastgewerbes (mit Informationen zur Geschäftsanbahnung) angeboten wird.
Ra 2018/04/0144