Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iSv § 27 IO) auch einen auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch (§ 39 IO) erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es dabei nicht an.