1. Die Arbeitszeit beginnt, sobald der AN in Entsprechung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung seine Arbeit aufnimmt oder dem AG zur Aufnahme der Arbeit zur Verfügung steht.
2. Grundsätzlich ist die Zeit, die der Dienstnehmer braucht, um den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte zurückzulegen, grundsätzlich nicht als Arbeitszeit zu beurteilen.