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Mängelbehebung bei Gewährleistung - kein Vorteilsausgleich!

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/359ecolex 2019, 859 Heft 10 v. 2.10.2019

1. Unterlässt der Schuldner die Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte.

2. Veranlasst der Geschädigte berechtigterweise die Reparatur durch einen Dritten, hat ihm der Vertragspartner jene mit der Ersatzvornahme verbundenen konkreten Aufwendungen zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind.

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