1. Unterlässt der Schuldner die Verbesserung, so muss er den Gläubiger so stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte.
2. Veranlasst der Geschädigte berechtigterweise die Reparatur durch einen Dritten, hat ihm der Vertragspartner jene mit der Ersatzvornahme verbundenen konkreten Aufwendungen zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind.