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Keine Akteneinsicht in hinterlegte Urkunden und Datenträger

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2019/304ecolex 2019, 680 Heft 8 v. 7.8.2019

1. Gegenstand der Akteneinsicht ist der Gerichtsakt. Die in Verwahrung genommenen bzw hinterlegten Gegenstände sind nicht Bestandteil des Gerichtsakts, sondern vielmehr Leistungsobjekt des Hinterlegungsverfahrens. Es ist zwischen der Einsicht in den Akt und der Inaugenscheinnahme der verwahrten bzw hinterlegten Gegenstände zu differenzieren.

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