1. Wird entgegen § 508 Abs 5 ZPO ohne Abänderungsbeschluss und zudem durch das ErstG eine Revisionsbeantwortung freigestellt und bringt der Revisionsgegner in Kenntnis dieser dem Gesetz widersprechenden Gerichtshandlung eine Revisionsbeantwortung ein, so hat er damit bei einem nachfolgenden Abänderungsbeschluss bereits sein Recht auf die Einbringung einer Revisionsbeantwortung verbraucht. Ein zweiter Schriftsatz ist daher zurückzuweisen.