1. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn dem zu beurteilenden Rechtsinstitut nach herrschender Absicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und es deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung hat. Entsprechendes hat nicht nur für die in AVB verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten, sondern auch für jene Rechtsinstitute, die bei der Prüfung, ob Deckung in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen besteht, unter die AVB subsumiert werden.