Die Voraussetzung, dass "die Abtretungserklärung abgelaufen ist", ist einschränkend dahin zu verstehen, dass die Abtretungserklärung frühestens bei oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgelaufen sein muss. Damit ist die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung auf objektive Kriterien gegründet und die Gleichbehandlung aller Schuldner gewährleistet, deren Abschöpfungsverfahren zur gleichen Zeit eingeleitet wurde bzw deren Abtretungserklärung gleichzeitig geendet hat.