1. Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des RekG, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so ist nach nun stRsp für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden. Ein solches Rechtsmittel ist daher jedenfalls als "Vollrekurs" zulässig.