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E des GrundbuchsG sind der formellen und materiellen Rechtskraft teilhaftig; die Rechtskraft wirkt aber nicht bei geänderter Sachlage; Schutz des Wohnungseigentumsbewerbers durch die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum

RechtsprechungWohnungseigentumsrecht; GrundbuchsrechtDr.Dr.h.c. Hans Hoyerecolex 2017/49ecolex 2017, 114 - 116 Heft 2 v. 18.3.2017

Entscheidung: OGH 23.2.2016, 5 Ob 6/16t

Normen: § 56 Abs 1 AußStrG; § 40 WEG; § 57 Abs 1 GBG; § 95 GBG

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