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Keine Beachtung ausländischer Rechtshängigkeit nach Art 27 EuGVVO, wenn die ausländische Entscheidung wegen Art 35 Abs 1 iVm Art 22 Nr. 1 EuGVVO nicht anerkennungsfähig wäre

Europäisches ZivilprozessrechtJudikaturecolex 2014/211ecolex 2014, 531 Heft 6 v. 1.6.2014

EuGH 3.4.2014, C-438/12

Schlagwörter:

Rs Weber; internationale Zuständigkeit; Rechtshängigkeitssperre; Ausnahme; ausschließlicher Gerichtsstand; Gerichtsstand der gelegenen Sache; Anerkennungsfähigkeit;

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