Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung konstatiert der OGH Ansprüche aus Gewinnzusagen als Forderungen auf unentgeltliche Leistungen und beurteilt dahingehend die fragliche internationale Zuständigkeit für die Anmeldung von Insolvenzforderungen bereits anhängiger Verfahren.
Rechtsgrundlagen: § 5j KSchG; Art 4 EuInsVO; § 29 dInsO