Zusammenfassung: Das erkennende Gericht hatte sich in vorliegender Sache in Hinblick auf die hypothetische Entwicklung des Vermögens des Geschädigten mit der fraglichen Haftung für Culpa in Contrahendo bei Anlageberatung zu befassen. Muss der Berater vor dem Risiko einer Kursmanipulation warnen?
Rechtsgrundlagen: § 1300 ABGB; § 1323 ABGB