Zusammenfassung: Auf dem Weg zu ihrer Entscheidung geht die erkennende Instanz der Frage nach, ob Mitverschulden des Geschädigten bei der Verwertung einer widersprüchlichen Bonitätsauskunft anzunehmen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1300 ABGB; § 1304 ABGB
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