Zusammenfassung: Gegenständlich geht der BGH auf die Frage ein, ob organschaftliche Vertreter juristischer Personen für die rechtswidrige Sacheinlage eigener Aktien einstehen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 93 dAktG; § 116 dAktG; § 20 AktG; § 99 AktG
Zusammenfassung: Gegenständlich geht der BGH auf die Frage ein, ob organschaftliche Vertreter juristischer Personen für die rechtswidrige Sacheinlage eigener Aktien einstehen müssen.
Rechtsgrundlagen: § 93 dAktG; § 116 dAktG; § 20 AktG; § 99 AktG