Zusammenfassung: Gegenständlich geht die erkennende Instanz der Frage würdigend nach, ob bereits die Absicht, eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, als Insiderinformation zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 48a BörseG; § 48d BörseG; § 48 BörseG
Zusammenfassung: Gegenständlich geht die erkennende Instanz der Frage würdigend nach, ob bereits die Absicht, eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, als Insiderinformation zu sehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 48a BörseG; § 48d BörseG; § 48 BörseG