Zusammenfassung: Gegenständlich würdigt der OGH auf dem Weg zu seiner Entscheidung die Frage, ob Grundsätze der alternativen Kausalität auch auf die Gefährdungshaftung nach EKHG im Falle von Tierunfällen betreffend die Betriebsgefahr von Fahrzeugen anzuwenden sind.
Rechtsgrundlagen: § 1302 ABGB; § 1320 ABGB; § 11 EKHG