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Zum Beginn der Frist des § 575 Abs 3 ZPO

ZivilprozessrechtJudikaturP. Oberhammer (Leitung); Ch. Koller; A. Wall; M. Slonina (Bearbeitung)ecolex 2012/246ecolex 2012, 612 - 613 Heft 7 v. 1.7.2012

Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof klar, wann der Fristenlauf im Regime des § 575 Abs 3 ZPO beginnt, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft eines Urteils ein Wiedereinsetzungsantrag anhängig ist.

Rechtsgrundlagen: § 575 Abs 3 ZPO

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