Zusammenfassung: Gegenständlich führt der erkennende Senat die Frage einer Antwort zu, ob im Falle der modifizierten Parteibezeichnung von "Medizinische Universität Innsbruck" auf "Republik Österreich" eine unzulässige Parteiänderung oder doch eher eine zulässige Berichtigung vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 235 Abs 5 ZPO; § 4 UG 2002; § 49 UG 2002; § 1 AHG