Zusammenfassung: Der erkennende Senat wendet sich mit seiner Entscheidung der Änderung von AGB-Klauseln zu, die ihrerseits nicht ausreichend Gewähr dafür leisten, dass sich der ändernde nicht künftig dennoch auf frühere Fassungen beruft. Liegt Wiederholungsgefahr vor und welches Bild zeichnet vorliegend der OGH von "sinngleichen Klauseln".
Rechtsgrundlagen: § 28 KSchG