Zusammenfassung: Der Gerichtshof erhebt mit seiner Entscheidung die Frage zum zentralen Entscheidungselement, ob der Vorstandsvorsitzende einer Emissionsbank für Irreführung als Beteiligter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 12 StGB; § 146 StGB; § 1311 ABGB