Zusammenfassung: In Hinblick auf den Vergleich von Auflagenzahlen hatte sich die erkennende Instanz mit einem uneingeschränkten Unterlassungsgebot und der Änderung der Sachlage zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG
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Zusammenfassung: In Hinblick auf den Vergleich von Auflagenzahlen hatte sich die erkennende Instanz mit einem uneingeschränkten Unterlassungsgebot und der Änderung der Sachlage zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: § 2 UWG
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