Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung wendet sich der OGH der Verfassungskonformität der Wortfolge "nur aus wichtigen Gründen, sonst" in Hinblick auf die eingeschränkte Widerrufsmöglichkeit einer Kompetenzübertragung im Regime des § 53 Abs 2 BRGO zu.
Rechtsgrundlagen: § 113 ArbVG; § 114 ArbVG; § 53 Abs 2 BRGO