Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hatte sich die erkennende Instanz mit der Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 46 AußStrG; § 15 FBG; § 283 UGB; § 22 GmbHG
Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hatte sich die erkennende Instanz mit der Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 46 AußStrG; § 15 FBG; § 283 UGB; § 22 GmbHG