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Zwangsstrafen wegen Nicht-Offenlegung des Jahresabschlusses: keine Berücksichtigung verspäteter Rechtsmittel

GesellschaftsrechtJudikaturUniv.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA (Leitung Gesellschaftsrecht)ecolex 2011/360ecolex 2011, 926 Heft 10 v. 1.10.2011

Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hatte sich die erkennende Instanz mit der Abänderung eines Zwangsstrafenbeschlusses zu befassen.

Rechtsgrundlagen: § 46 AußStrG; § 15 FBG; § 283 UGB; § 22 GmbHG

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