Zusammenfassung: Im Wege ihrer Entscheidungsfindung hatte sich die erkennende Instanz eingehend mit dem Erfüllungsortsgerichtsstand beim Verkauf von Geschäftsanteilen zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO; Art 22 EuGVVO
Zusammenfassung: Im Wege ihrer Entscheidungsfindung hatte sich die erkennende Instanz eingehend mit dem Erfüllungsortsgerichtsstand beim Verkauf von Geschäftsanteilen zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO; Art 22 EuGVVO