Zusammenfassung: In entschiedener Sache hatte sich der OGH der Frage zuzuwenden, ob im Verlassenschaftsverfahren die Nichterstellung eines Inventars als öffentliche Urkunde Amtshaftungsansprüche erlaubt.
Rechtsgrundlagen: § 1 AHG; ß§ 97 AußStrG; ß§ 98 AußStrG