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Die Verwertung von Vermögen einer OG/KG, die durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters aufgekündigt wurde, erfolgt nur durch die Liquidatoren

GesellschaftsrechtJudikaturUniv.-Doz. Dr. Johannes Reich-Rohrwig, RA (Leitung Gesellschaftsrecht)ecolex 2011/20ecolex 2011, 48 Heft 1 v. 1.1.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass im Falle der Aufkündigung einer Gesellschaft durch einen Privatgläubiger die Verwertung von Vermögen mangels Zustimmung der Gesellschafter durch die Liquidatoren zu erfolgen hat.

Rechtsgrundlagen: § 331 EO; § 333 EO; § 135 UGB; § 145 UGB; § 146 UGB; § 147 UGB

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