Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich der Frage zu, ob polnische Familienleistungen auf die öst. Familienbeihilfe anzurechnen sind, wenn die ausländischen Leistungen nicht beantragt wurden.
Rechtsgrundlagen: § 4 FLAG; § 53 FLAG; Art 73 VO (EWG) 71/1408