§ 5 Abs 1 UrhG; § 14 Abs 2 UrhG; § 74 UrhG
In vorliegender Rechtssache waren Leistungsschutzrechte iZm der Bearbeitung von Lichtbildern zu behandeln. Kann jemand durch die Bearbeitung urheberrechtlich geschützter Gegenstände eigenständige Leistungsschutzrechte erwerben und somit gegen Verletzungen dieser vorgehen?