§ 21 Abs 2 ElWOG; § 25 ElWOG
Fraglich war in vorliegender Sache, ob die Rückforderung von Netznutzungsentgelten unter "übrige Streitigkeiten" iSd § 21 Abs 2 zu subsumieren ist und somit den Rechtsweg iZm Vorleistungsmodellen offen lässt.
§ 21 Abs 2 ElWOG; § 25 ElWOG
Fraglich war in vorliegender Sache, ob die Rückforderung von Netznutzungsentgelten unter "übrige Streitigkeiten" iSd § 21 Abs 2 zu subsumieren ist und somit den Rechtsweg iZm Vorleistungsmodellen offen lässt.