§ 30 ZTG; § 31 ZTG
In vorliegender Sache war zu klären, ob die unrechtmäßige Bezeichnung als Architekturbüro der Strafbestimmung des § 31 Abs 2 ZTG entspricht. Ist darüber hinaus sogar eine lauterkeitswidrige Irreführungseignung anzunehmen?
VwGH 17.11.2009, 2009/06/0166